Vereinfachter Spendennachweis
für Spenden bis 200 € (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV)
Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden, ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht der Zahlbeleg (Kontoauszug, ggf. Onlineausdruck mit Name und Kontonummer des Leistenden) und der Nachweis in Form einer Zuwendungsbescheinigung, aus der die Daten der Spendenbescheinigung (bis auf den Zahlbetrag) hervorgehen.
Vereinfachten Spendennachweis
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